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Betriebliche Übung

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber Leistungen wie Boni oder Weihnachtsgeld wiederholt und vorbehaltlos gewährt. Nach der Faustregel des Bundesarbeitsgerichts genügen drei vorbehaltlose Gewährungen: Die Leistung wird Teil des Arbeitsvertrags und kann nicht mehr einseitig gestrichen werden. Verhindern lässt sich das durch einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder Gewährung.

Auf einen Blick

  • Faustregel des BAG: dreimalige vorbehaltlose Gewährung, bei Jahreszahlungen also Anspruch ab dem vierten Jahr
  • Keine gesetzliche Regelung; richterrechtlich aus §§ 133, 157, 242 BGB entwickelt
  • Einmal entstanden, wird der Anspruch Vertragsinhalt: kein einseitiger Widerruf, keine „negative betriebliche Übung"
  • Betrifft Leistungen an die Belegschaft oder abgrenzbare Gruppen, nicht individuelle Einzelzusagen

Häufige Fragen

Wie verhindert man, dass ein Anspruch entsteht?

Durch einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt bei jeder einzelnen Gewährung. Eine pauschale Klausel im Arbeitsvertrag genügt dem BAG oft nicht, vor allem wenn sie intransparent ist oder mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert wird.

Gilt die Drei-Jahres-Regel immer?

Nein. Sie ist eine Faustregel für jährliche Sonderzahlungen. Bei anderen Leistungen entscheiden die Gesamtumstände; eine Übung kann früher oder später entstehen.

Kann eine betriebliche Übung rückgängig gemacht werden?

Nicht einseitig. Der Anspruch ist Vertragsinhalt und lässt sich nur per Änderungsvertrag oder Änderungskündigung beseitigen, beides mit hohen Hürden.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.