Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Belegschaft eines Betriebs. Gewählt werden kann er in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind. Er hat abgestufte Beteiligungsrechte, von der Information über die Anhörung bis zur echten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. Bei einer Kündigung ist er vorher anzuhören, sonst ist sie unwirksam.
Auf einen Blick
- Wählbar in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind; die Gründung ist freiwillig, der Arbeitgeber darf sie nicht behindern
- Abgestufte Rechte von der Information über die Anhörung bis zur echten Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)
- Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG); ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam
- Betriebsratsmitglieder haben besonderen Kündigungsschutz und Anspruch auf Freistellung und Schulung
Häufige Fragen
Wobei hat der Betriebsrat echte Mitbestimmung?
Bei den sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, etwa Lage der Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsgrundsätzen und betrieblicher Ordnung. Ohne seine Zustimmung darf der Arbeitgeber diese Themen nicht einseitig regeln; bei Streit entscheidet die Einigungsstelle.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber ihn übergeht?
Bei einer Kündigung ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. In mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten kann der Betriebsrat Maßnahmen stoppen und seine Rechte über die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht durchsetzen.
Sind leitende Angestellte im Betriebsrat?
Nein. Leitende Angestellte gehören nicht zur Belegschaft im Sinne des BetrVG; ihre Vertretung ist der Sprecherausschuss (siehe Leitende Angestellte).
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.