Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 77 BetrVG). Sie wirkt unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse im Betrieb, ähnlich wie ein Gesetz. In den sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG ist sie erzwingbar, darüber hinaus freiwillig (§ 88). Der Tarifvorrang (§ 77 Abs. 3) sperrt Themen, die üblicherweise tariflich geregelt sind, und das Günstigkeitsprinzip schützt für Arbeitnehmer günstigere Einzelabreden.
Auf einen Blick
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, schriftlich abzuschließen und im Betrieb auszulegen (§ 77 BetrVG)
- Unmittelbare und zwingende (normative) Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse
- Erzwingbar in den sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG, sonst freiwillig (§ 88 BetrVG)
- Tarifvorrang und Regelungssperre: Was üblicherweise tariflich geregelt wird, ist der Betriebsvereinbarung entzogen
- Günstigkeitsprinzip: Für den Arbeitnehmer günstigere Einzelabreden bleiben wirksam
- Beendigung durch Kündigung mit dreimonatiger Frist, in erzwingbaren Angelegenheiten mit Nachwirkung
Freiwillige und erzwingbare Betriebsvereinbarungen
- Erzwingbar: In den sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG (etwa Verteilung der Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachungseinrichtungen) hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
- Freiwillig: Weitere Themen können nach § 88 BetrVG freiwillig geregelt werden, etwa zusätzliche Sozialleistungen. Hier besteht kein Einigungszwang, und keine Seite kann die andere zum Abschluss zwingen.
Häufige Fragen
Was bedeutet „unmittelbar und zwingend“?
Die Regelungen gelten automatisch für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse, ohne dass sie in den einzelnen Arbeitsvertrag übernommen werden müssen. Abweichungen zu Lasten der Arbeitnehmer sind grundsätzlich unwirksam.
Was regelt der Tarifvorrang?
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt sind, können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (Regelungssperre, § 77 Abs. 3 BetrVG). Eine Regelung ist nur möglich, wenn ein Tarifvertrag dies ausdrücklich durch eine Öffnungsklausel zulässt.
Was passiert bei einer Kündigung der Betriebsvereinbarung?
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. In erzwingbaren Angelegenheiten wirken die Regelungen nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung). Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken grundsätzlich nicht nach.
Wie verhält sich die Betriebsvereinbarung zum Arbeitsvertrag?
Nach dem Günstigkeitsprinzip setzt sich die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung durch. Eine Betriebsvereinbarung kann individuelle Ansprüche also verbessern, sie aber nicht ohne Weiteres unter das arbeitsvertraglich Zugesagte absenken.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.