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Direktionsrecht (Weisungsrecht)

Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) ist das Recht des Arbeitgebers, die im Arbeitsvertrag nur rahmenhaft beschriebene Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Nach § 106 GewO kann er Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit sowie Ordnung und Verhalten im Betrieb nach billigem Ermessen festlegen. Das Recht besteht nicht grenzenlos: Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz setzen ihm Grenzen.

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage ist § 106 GewO (Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen)
  • Erfasst sind Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit sowie Ordnung und Verhalten im Betrieb
  • Grenzen sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz und das billige Ermessen
  • Je konkreter Tätigkeit und Arbeitsort im Vertrag geregelt sind, desto enger das Weisungsrecht
  • Auf Behinderungen des Beschäftigten ist Rücksicht zu nehmen
  • Reichen Weisungen nicht aus, braucht es einen Versetzungsvorbehalt oder eine Änderungskündigung

Direktionsrecht, Versetzungsvorbehalt und Änderungskündigung

  • Weisung und Versetzung: Bestimmung innerhalb des Vertragsrahmens, ohne dass der Vertrag geändert wird
  • Versetzungsvorbehalt: eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Rahmen des Weisungsrechts erweitert und der AGB-Kontrolle unterliegt
  • Änderungskündigung: nötig, wenn die gewünschte Änderung über den Vertragsrahmen hinausgeht (§ 2 KSchG)
  • Mitbestimmung: Versetzungen können der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen (§ 99 BetrVG)

Häufige Fragen

Muss ich einer Versetzung an einen anderen Ort folgen?

Nur, wenn der Arbeitsvertrag keinen festen Arbeitsort festlegt oder einen Versetzungsvorbehalt enthält und die Weisung billigem Ermessen entspricht. Ist ein konkreter Ort vereinbart, geht eine Änderung darüber hinaus nur per Einigung oder Änderungskündigung.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen oder beenden?

Der Arbeitsort gehört grundsätzlich zum Weisungsrecht, aber Homeoffice betrifft die Wohnung des Beschäftigten. Ohne vertragliche Grundlage kann der Arbeitgeber Homeoffice weder einseitig anordnen noch eine vereinbarte Homeoffice-Regelung ohne Weiteres widerrufen. Maßgeblich sind Vertrag und billiges Ermessen.

Was bedeutet billiges Ermessen?

Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Umstände abwägen und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen (§ 106 GewO). Eine Weisung, die diese Abwägung nicht wahrt, ist unbillig und für den Beschäftigten nach der Rechtsprechung nicht bindend.

Darf der Arbeitgeber per Weisung die Arbeitszeit ändern?

Lage und Verteilung der Arbeitszeit fallen unter das Weisungsrecht, begrenzt durch Vertrag, Arbeitszeitgesetz und die Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 BetrVG). Die vereinbarte Dauer der Arbeitszeit lässt sich einseitig nicht verändern.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.