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Elternzeit

Elternzeit ist der Anspruch von Beschäftigten auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung ihres Kindes. Pro Kind sind bis zu drei Jahre möglich, ein Teil davon lässt sich auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag übertragen. Die Elternzeit muss fristgerecht angemeldet werden, und während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber ist unter Voraussetzungen möglich.

Auf einen Blick

  • Anspruch auf bis zu drei Jahre pro Kind bis zum dritten Geburtstag; bis zu 24 Monate übertragbar auf die Zeit zwischen drittem und achtem Geburtstag (für Geburten ab 1. Juli 2015 ohne Zustimmung des Arbeitgebers)
  • Anmeldung schriftlich: bis zum dritten Geburtstag mindestens sieben Wochen vorher, für spätere Zeiträume mindestens 13 Wochen vorher
  • Besonderer Kündigungsschutz ab Anmeldung (frühestens acht Wochen vor Beginn) und während der gesamten Elternzeit; Kündigung nur mit behördlicher Zulässigkeitserklärung
  • Teilzeit bis zu 32 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber ist ein Anspruch, den der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann
  • Elternzeit (Freistellung) und Elterngeld (Geldleistung) sind zu unterscheiden

Häufige Fragen

Braucht die Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers?

Die Elternzeit selbst nicht: Sie ist ein Anspruch, den man nur fristgerecht anmeldet. Auch die Aufteilung in bis zu drei Zeitabschnitte und, für Geburten ab dem 1. Juli 2015, die Übertragung von bis zu 24 Monaten sind zustimmungsfrei. Ein Ablehnungsrecht besteht nur in Sonderfällen: einen dritten Zeitabschnitt zwischen drittem und achtem Geburtstag kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, und eine Aufteilung in mehr als drei Abschnitte oder eine Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber brauchen seine Zustimmung.

Kann der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen?

Nein. Auf die Elternzeit als solche besteht ein Rechtsanspruch; der Arbeitgeber bestätigt sie nur und kann lediglich in den genannten Sonderfällen widersprechen.

Was gilt für den Urlaub während der Elternzeit?

Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Bereits entstandener, nicht genommener Urlaub verfällt nicht, sondern ist nach der Elternzeit zu gewähren.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.