Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Personen, die im beruflichen Kontext Rechtsverstöße melden, vor Benachteiligungen. Es setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um und ist seit Juli 2023 in Kraft. Kern sind die Pflicht zu einer internen Meldestelle, ein Repressalienverbot mit Beweislastumkehr und der Schutz der Vertraulichkeit.
Auf einen Blick
- Das HinSchG ist seit dem 2. Juli 2023 in Kraft und setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 um
- Pflicht zur internen Meldestelle ab in der Regel 50 Beschäftigten (§ 12 HinSchG)
- Meldende Personen haben ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (§ 7 HinSchG)
- Repressalienverbot mit Beweislastumkehr zugunsten der meldenden Person (§ 36 HinSchG)
- Die Identität der meldenden Person ist vertraulich zu behandeln (§ 8 HinSchG)
- Bußgelder bis 50.000 € (etwa bei Repressalien oder Behinderung einer Meldung); fehlende Meldestelle bis 20.000 € (§ 40 HinSchG)
Wer ist geschützt und was kann gemeldet werden
- Geschützt sind unter anderem Beschäftigte, Bewerber, ehemalige Beschäftigte, Leiharbeitnehmer und weitere beruflich verbundene Personen (§ 1 HinSchG)
- Erfasst sind Meldungen über Straftaten sowie bestimmte Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen genau bezeichnete Bundes- und EU-Vorschriften (§ 2 HinSchG)
- Voraussetzung für den Schutz ist ein hinreichender Grund zur Annahme, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen
- Der Schutz gilt für interne wie externe Meldungen; anonym eingehende Meldungen sollen bearbeitet werden
Häufige Fragen
Muss zuerst intern gemeldet werden?
Nein. Nach § 7 HinSchG haben meldende Personen ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle. Das Gesetz legt nahe, die interne Meldung zu bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen, verpflichtet aber nicht dazu.
Was bedeutet die Beweislastumkehr konkret?
Erleidet eine meldende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass diese eine Repressalie ist (§ 36 Abs. 2 HinSchG). Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Maßnahme auf anderen, sachlichen Gründen beruhte.
Können mehrere kleine Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle betreiben?
Ja. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen eine gemeinsame Meldestelle einrichten oder einen Dritten wie eine Kanzlei oder Ombudsperson mit deren Betrieb beauftragen (§ 14 HinSchG). Die Verantwortung für Abhilfemaßnahmen bleibt beim Unternehmen.
Sind anonyme Meldungen zu bearbeiten?
Meldestellen sollen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Die Meldekanäle so auszugestalten, dass anonyme Meldungen möglich sind, ergänzt den Vertraulichkeitsschutz und gehört zur guten Praxis.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.