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Mobiles Arbeiten (Remote Work)

Mobiles Arbeiten bezeichnet ortsungebundenes Arbeiten ohne festen Arbeitsplatz. Anders als beim Homeoffice mit eingerichtetem Telearbeitsplatz greifen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nicht. Die allgemeine Arbeitsschutzpflicht nach § 3 ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz gelten unverändert. Bei der Ausgestaltung hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Wird aus dem Ausland gearbeitet, können sich Sozialversicherung, Besteuerung, Betriebsstättenrisiko und anwendbares Arbeitsrecht jeweils nach eigenen Schwellen verschieben.

Auf einen Blick

  • Kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch (Stand August 2026); Grundlage ist Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
  • Die ArbStättV-Anforderungen an Telearbeitsplätze gelten nicht, weil kein fester Arbeitsplatz eingerichtet wird
  • Die allgemeine Arbeitsschutzpflicht nach § 3 ArbSchG bleibt bestehen, ebenso die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit
  • Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit
  • Das Arbeitszeitgesetz gilt unverändert, einschließlich Arbeitszeiterfassung
  • Arbeiten aus dem Ausland ist etwas anderes und wirft eigene Fragen auf, siehe Workation

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

Seit 2021 hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

Die Abgrenzung ist wichtig: Ob mobiles Arbeiten überhaupt eingeführt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Mitbestimmungspflichtig ist das Wie, also etwa der zeitliche Umfang, Erreichbarkeitsregeln, technische Ausstattung und Regeln zum Arbeitsort.

Ohne Beteiligung getroffene Regelungen sind gegenüber Beschäftigten unwirksam. In Unternehmen mit Betriebsrat führt der Weg deshalb praktisch immer über eine Betriebsvereinbarung.

Was in eine Regelung gehört

  • Zulässige Arbeitsorte und ausgeschlossene Orte, etwa öffentliche Netze ohne VPN
  • Erreichbarkeit und Reaktionszeiten
  • Ausstattung und Kostentragung
  • Datenschutz und Blickschutz in öffentlichen Räumen
  • Umgang mit Arbeit aus dem Ausland, einschließlich Genehmigungsvorbehalt

Arbeiten aus dem Ausland

Sobald mobil aus dem Ausland gearbeitet wird, geht es nicht mehr nur um Arbeitsrecht. Vier Rechtsgebiete können sich unabhängig voneinander verschieben, und sie folgen unterschiedlichen Schwellen.

Sozialversicherung. Innerhalb der EU gilt grundsätzlich das Recht eines einzigen Staates. Wird ein wesentlicher Teil der Tätigkeit, in der Regel ab 25 Prozent, im Wohnsitzstaat erbracht, wechselt die Zuständigkeit dorthin (VO (EG) 883/2004). Seit Juli 2023 erlaubt ein multilaterales Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit, auf Antrag im Recht des Arbeitgeberstaates zu bleiben, solange die Telearbeit im Wohnsitzstaat unter 50 Prozent liegt. Es gilt nur zwischen den beigetretenen Staaten und nur auf Antrag. Benötigt wird in jedem Fall eine A1-Bescheinigung, und zwar unabhängig von der Dauer, also auch für eintägige Dienstreisen.

Steuer. Das Besteuerungsrecht folgt regelmäßig dem Tätigkeitsort. Die 183-Tage-Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen greift nur, wenn alle ihre Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem, dass die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen wird.

Betriebsstätte. Das reine Homeoffice einer beschäftigten Person begründet nach überwiegender Auffassung in der Regel keine Betriebsstätte. Das Risiko steigt jedoch deutlich, wenn die Person Verträge abschließt oder deren Abschluss maßgeblich vorbereitet. Vertriebsrollen im Ausland sind deshalb der kritische Fall.

Anwendbares Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl ist zulässig, kann der beschäftigten Person aber nicht den Schutz zwingender Vorschriften des gewöhnlichen Arbeitsortes entziehen (Art. 8 Rom I). Verlagert sich der gewöhnliche Arbeitsort dauerhaft ins Ausland, können dortige Vorschriften zu Kündigungsschutz, Urlaub oder Mindestlohn zusätzlich gelten.

Dazu kommen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis außerhalb der EU sowie datenschutzrechtliche Fragen bei Drittstaaten.

Praktische Konsequenz: Arbeiten aus dem Ausland gehört unter Genehmigungsvorbehalt, mit Obergrenze in Tagen pro Jahr, Länderliste und Einzelfallprüfung ab einer bestimmten Dauer. Eine pauschale Erlaubnis im Rahmen einer Remote-Regelung ist der häufigste Fehler.

Kurze Aufenthalte im Zusammenhang mit Urlaub behandelt die Karte Workation.

Häufige Fragen

Worin liegt der praktische Unterschied zum Homeoffice?

Beim Homeoffice mit eingerichtetem Telearbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz stellen und die Anforderungen der ArbStättV einhalten. Beim mobilen Arbeiten entfällt das, weil kein Arbeitsplatz eingerichtet wird. Die allgemeine Fürsorgepflicht bleibt in beiden Fällen bestehen.

Gilt die Arbeitszeiterfassung auch mobil?

Ja. Beginn, Ende und Dauer sind unabhängig vom Arbeitsort zu erfassen. Gerade beim mobilen Arbeiten ist das relevant, weil Fahrt- und Wartezeiten die Abgrenzung erschweren.

Dürfen Beschäftigte einfach aus dem Ausland arbeiten?

Nicht ohne Weiteres. Sozialversicherung, Steuer, Betriebsstättenrisiko, anwendbares Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht können sich ändern, jeweils nach eigenen Schwellen. Deshalb gehört der Fall unter Genehmigungsvorbehalt und nicht in eine allgemeine Remote-Regelung.

Kann mobiles Arbeiten einseitig widerrufen werden?

Das hängt von der Grundlage ab. Ist es individuell fest vereinbart, bindet die Vereinbarung. Steht es in einer Betriebsvereinbarung, gelten die dort geregelten Kündigungs- und Änderungsmechanismen, und der Betriebsrat ist erneut zu beteiligen.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.