Der Mutterschutz schützt schwangere und stillende Beschäftigte sowie Mütter nach der Geburt. Kern sind die Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, in denen grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf. Hinzu kommen Beschäftigungsverbote bei Gefährdungen und ein weitreichender Kündigungsschutz. Der Mutterschutz gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses.
Auf einen Blick
- Schutzfristen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, nach der Geburt zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- und Behinderungsgeburten
- Nach der Geburt absolutes Beschäftigungsverbot; vor der Geburt darf die Frau nur auf ausdrücklichen, jederzeit widerruflichen Wunsch weiterarbeiten
- Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und die Arbeit anpassen; bei Gefährdung greifen weitere Beschäftigungsverbote
- Besonderer Kündigungsschutz von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung; eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich
Häufige Fragen
Wann sollte die Schwangerschaft mitgeteilt werden?
Eine Pflicht besteht nicht, der Schutz greift praktisch aber erst mit Kenntnis des Arbeitgebers. Eine frühzeitige Mitteilung sichert Schutzfristen, Kündigungsschutz und die nötigen Anpassungen am Arbeitsplatz.
Gilt der Mutterschutz auch für Teilzeit, Minijob oder Befristung?
Ja. Der Mutterschutz gilt unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses; auch Teilzeit-, Minijob- und befristet Beschäftigte sind erfasst.
Wer trägt die Kosten während der Schutzfristen?
Das Mutterschaftsgeld tragen Krankenkasse und Arbeitgeber; die Aufwendungen des Arbeitgebers werden über das Umlageverfahren U2 weitgehend erstattet, sodass für ihn kaum eine finanzielle Belastung entsteht.
Stand: August 2026
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