Pflegezeit ist die gesetzliche Möglichkeit, sich zur Pflege naher Angehöriger ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen (PflegeZG, FPfZG). Bei akuter Pflege gibt es bis zu 10 Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 PflegeZG i. V. m. § 44a SGB XI), 2026 höchstens rund 135,63 € pro Tag. Die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten ist unbezahlt und setzt in der Regel mehr als 15 Beschäftigte voraus (§ 3), die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten bei reduzierter Arbeitszeit mehr als 25 Beschäftigte (FPfZG). Während der Freistellung besteht besonderer Kündigungsschutz; ein zinsloses Darlehen kann den Einkommensausfall abfedern.
Auf einen Blick
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage, um eine akute Pflegesituation zu organisieren
- Für diese Tage gibt es Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz; 2026 beträgt der Höchstbetrag rund 135,63 € pro Tag
- Pflegezeit: bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung, Anspruch in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate bei auf mindestens 15 Wochenstunden reduzierter Arbeitszeit, ab in der Regel mehr als 25 Beschäftigten
- Während der Freistellung besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG)
- Zur Abfederung des Einkommensausfalls gibt es ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Die Modelle im Überblick
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (PflegeZG): bis zu 10 Arbeitstage, seit 2024 als Anspruch je Kalenderjahr auf Pflegeunterstützungsgeld
- Pflegezeit (PflegeZG): vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate, unbezahlt
- Familienpflegezeit (FPfZG): teilweise Freistellung bis zu 24 Monate, Mindestarbeitszeit 15 Wochenstunden
Häufige Fragen
Wer gilt als naher Angehöriger?
Das PflegeZG fasst den Kreis weit: unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Schwägerinnen und Schwager.
Bekomme ich während der Pflegezeit weiter Geld vom Arbeitgeber?
Die sechsmonatige Pflegezeit ist unbezahlt. Für die bis zu 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt es Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse (2026 höchstens rund 135,63 € pro Tag). Für den Einkommensausfall in Pflege- und Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden.
Ab welcher Betriebsgröße besteht ein Anspruch?
Pflegezeit setzt in der Regel mehr als 15 Beschäftigte voraus, Familienpflegezeit in der Regel mehr als 25 Beschäftigte. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen gilt dagegen unabhängig von der Betriebsgröße.
Gilt während der Freistellung Kündigungsschutz?
Ja. Von der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.