Die Probezeit ist eine vereinbarte Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen können. Sie darf höchstens sechs Monate dauern. Häufig verwechselt wird sie mit dem Kündigungsschutz: Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt unabhängig von der Probezeit erst nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Eine Probezeit muss zudem ausdrücklich vereinbart sein, sie gilt nicht automatisch.
Auf einen Blick
- Höchstens sechs Monate; in dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB)
- Muss ausdrücklich vereinbart sein und gilt nicht automatisch; sonst greifen die regulären Fristen
- Getrennt vom Kündigungsschutz: der allgemeine Kündigungsschutz beginnt unabhängig davon erst nach mehr als sechs Monaten
- Eine Kündigung in der Probezeit braucht in der Regel keinen Grund, aber wie jede Kündigung die Schriftform
Häufige Fragen
Kann man die Probezeit verlängern?
Über sechs Monate hinaus nicht als echte Probezeit. In der Praxis behilft man sich mit einer etwas längeren Kündigungsfrist für einen Übergangszeitraum oder einer einvernehmlichen Lösung.
Gilt die Probezeit auch bei befristeten Verträgen?
Ja, sie muss aber in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer stehen. Bei einem kurzen befristeten Vertrag ist eine sechsmonatige Probezeit unverhältnismäßig.
Was gilt für den Urlaub in der Probezeit?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach der sechsmonatigen Wartezeit; vorher besteht ein anteiliger Anspruch. Nach Absprache kann Urlaub aber auch früher genommen werden.
Stand: August 2026
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