Sonderurlaub ist eine bezahlte Freistellung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung, etwa der eigenen Hochzeit, der Geburt des Kindes, einem Todesfall naher Angehöriger oder einem Umzug aus betrieblichem Anlass. Rechtsgrundlage ist § 616 BGB, der jedoch dispositiv ist und häufig arbeits- oder tarifvertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Anders als der Erholungsurlaub nach dem BUrlG gilt er nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage ist § 616 BGB: Die Vergütung bleibt bestehen, wenn Beschäftigte für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden aus einem persönlichen Grund an der Arbeit gehindert sind
- Typische Anlässe: eigene Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes, Todesfall naher Angehöriger, Umzug aus betrieblichem Anlass
- § 616 BGB ist dispositiv und wird häufig arbeits- oder tarifvertraglich eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen
- Zu unterscheiden vom unbezahlten Sonderurlaub und vom Erholungsurlaub nach dem BUrlG
- Die Freistellung gilt nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche" Dauer, in der Praxis meist ein bis wenige Tage
Abgrenzung
- Bezahlter Sonderurlaub (§ 616 BGB): Das Entgelt läuft weiter, ohne Abzug vom Erholungsurlaub
- Unbezahlter Sonderurlaub: längere Freistellung ohne Entgelt, die auf einer Vereinbarung beruht
- Erholungsurlaub (BUrlG): gesetzlicher Mindesturlaub zur Erholung, unabhängig von einem konkreten Anlass
Häufige Fragen
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub?
Ein Anspruch kann sich aus § 616 BGB ergeben, sofern eine kurzzeitige, unverschuldete persönliche Verhinderung vorliegt. Da die Norm dispositiv ist, kommt es aber entscheidend auf den Arbeits- oder Tarifvertrag an: Viele Verträge schränken § 616 BGB ein oder schließen ihn aus. Dann besteht kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub.
Für welche Anlässe wird Sonderurlaub typischerweise gewährt?
Üblich sind die eigene Hochzeit, die Geburt des eigenen Kindes, der Todesfall naher Angehöriger sowie ein Umzug aus betrieblichem Anlass. Umfang und Zahl der Tage richten sich nach Vertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung.
Wie lange dauert Sonderurlaub nach § 616 BGB?
Das Gesetz nennt keine feste Dauer, sondern spricht von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit". In der Praxis geht es meist um einen oder wenige Tage je Anlass.
Wird Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub angerechnet?
Nein. Bezahlter Sonderurlaub nach § 616 BGB ist eine eigenständige Freistellung und mindert den Erholungsurlaub nach dem BUrlG nicht.
Stand: August 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.