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Werkstudent

Werkstudenten sind eingeschriebene Studierende in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dank des Werkstudentenprivilegs sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, bleiben aber rentenversicherungspflichtig. Voraussetzung ist die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit; arbeitsrechtlich handelt es sich um ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit Urlaub, Mindestlohn und Entgeltfortzahlung.

Auf einen Blick

  • Voraussetzung: ordentlich eingeschriebene Studierende, bei denen das Studium die Hauptsache bleibt (Werkstudentenprivileg)
  • Beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; in der Rentenversicherung besteht dagegen Beitragspflicht, unabhängig vom Verdienst (SGB IV)
  • 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit: Wer regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, verliert das Privileg
  • In den Semesterferien ist mehr Arbeitszeit möglich, auch Vollzeit, ohne das Privileg zu verlieren
  • Wird die 20-Stunden-Grenze über mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr überschritten, entfällt das Privileg; dann gelten die normalen Beitragsregeln
  • Arbeitsrechtlich ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit Urlaubsanspruch (BUrlG), Mindestlohn (MiLoG) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EntgFG)

Abgrenzung zu Minijob und Praktikum

Anders als beim Minijob gibt es beim Werkstudentenjob keine feste Entgeltgrenze; maßgeblich ist die Arbeitszeit, nicht der Verdienst. Ein Werkstudent kann daher deutlich mehr verdienen als ein Minijobber und bleibt trotzdem in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Von einem Pflichtpraktikum unterscheidet sich die Werkstudententätigkeit dadurch, dass sie nicht Teil der Studienordnung sein muss und regulär vergütet wird.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn dauerhaft mehr als 20 Stunden gearbeitet wird?

Überschreitet die regelmäßige Arbeitszeit in der Vorlesungszeit die 20-Stunden-Grenze, entfällt das Werkstudentenprivileg und die Beschäftigung wird in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig. Kurzzeitige Ausnahmen, etwa in den Semesterferien oder in Abend- und Nachtstunden, sind unterhalb der 26-Wochen-Grenze unschädlich.

Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Werkstudenten?

Ja. Werkstudenten sind normale Arbeitnehmer und haben Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Pflichtpraktika, nicht für die Werkstudententätigkeit.

Haben Werkstudenten Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung?

Ja. Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Ansprüche: bezahlter Urlaub nach dem BUrlG (anteilig bei Teilzeit) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG.

Zählt das Werkstudentengehalt für die spätere Rente?

Ja. Da Werkstudenten rentenversicherungspflichtig sind, werden Beiträge gezahlt und die Beschäftigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.